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Schwäne

MIET-AGB

Allgemeine Mietbedingungen

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
 
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Die Buchung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 30 % des Mietpreises fällig. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Vermieter nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Die Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich.
1.2. Die Kaution in Höhe von 1.500,00 € ist bei Fahrzeugübernahme in bar zu leisten, oder muss zusammen mit dem restlichen Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig. Kreditkartenzahlung ist nicht möglich.
1.3. Es gelten 300 km pro Miettag als frei, jeder zusätzlich gefahrene Kilometer wird mit 0,30 € berechnet. Ab 14 Tage Mietzeitraum sind alle Kilometer frei bis max. 6000 km. Bei Langzeitmieten ab 28 Tage sind alle Kilometer frei.

2. Abholung und Rückgabe:
2.1. Ort und Zeit der Abholung und Rückgabe des Fahrzeugs werden im Mietvertrag festgelegt und sind absolut bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter verschuldet wurde, hat dieser die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann. Die Abholung des Fahrzeugs kann ab 15:00 Uhr des ersten Miettages stattfinden, während die Rückgabe des Fahrzeugs spätestens um 11.00 Uhr des letzten Miettages erfolgt. Geht das Fahrzeug nicht am selben Tag wieder in die Vermietung kann die Rückgabe je nach Absprache auch später, jedoch spätestens bis 18:00 Uhr, erfolgen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf das gemietete Fahrzeug bei unvorhersehbaren Zwischenfällen ( z.B. Unfall des Vormieters, Motorschaden am Fahrzeug usw.).
2.2. Bei Abholung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vollgetankt zum vereinbarten Termin zurückzugeben (der letzte Tankbeleg muss vorgelegt werden). Bei Verschmutzung des Fahrzeugs oder der Ausrüstung werden die Reinigungsgebühren fällig. Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten, ansonsten wird sie dem Mieter zurückerstattet. Abweichungen dieses Absatzes sind schriftlich, d.h. im Übergabeprotokoll fest zu halten, und gelten nur dann als vereinbart.

3. Kündigung, Stornierungen, Rücktritt:
3.1. Tritt ein Mieter vom Vertrag zurück, so sind folgende Anteile vom voraussichtlichen Mietpreis zu entrichten: Bis 60 Tage vor Mietbeginn 35 %, bis 30 Tage vor Mietbeginn 55 %, bei weniger als 30 Tagen vor Mietbeginn 85 %, Nichtabnahme des Fahrzeugs gilt als Rücktritt. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Es wird dem Mieter nahegelegt eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Sollte der Mieter vom Vertrag zurücktreten und kann einen Ersatzmieter vorweisen, so ist er von der Verpflichtung zur Bezahlung entbunden.
3.2. Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höherer Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen auf den Mietpreis erstattet
 
4. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
4.1. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in allen europäischen Ländern möglich. Fahrten in Kriegs-/Krisengebieten, Marokko. Rumänien, Tunesien und in die Türkei sind verboten. Weitergehende Reisewünsche sind nach Rücksprache mit dem Vermieter und dem Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung möglich.
4.2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und einen weiteren, bei Anmietung zu nennenden, Fahrer gelenkt werden.
4.3. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Verwendung für die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Festivals, Fahrzeugtests, Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem jeweiligen Landesrecht mit Strafe bedroht werden, Weitervermietung und -verleihung und Hilfstransporte.
4.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
4.5. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
4.6. Der Mieter verpflichtet sich: Das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln. Betriebsanleitungen und technische Vorschriften genau einzuhalten. Sich vor jeder Fahrt über die Verkehrssicherheit zu überzeugen. Sich an die Verkehrsregeln und sämtliche Bestimmungen zu halten. Die ungewöhnlichen Fahrzeugdimensionen (Höhe, Breite, Gewicht) zu beachten. Zurücksetzen, Ein- und Ausparken nur mit einer Hilfsperson durchzuführen. 
 
5. Reparaturen, Unfall
5.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
5.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5.3. Beschädigungen an der Markise: Um Beschädigungen an der Markise zu vermeiden, gilt es Folgendes zu beachten: Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen
5.4 Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, auch ohne Unfall, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen, sowie Zeugen muss erstellt werden (Protokoll). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
5.5 Brand-, Wild-, Diebstahl- und sonstige Teilkaskoschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde zu melden. Der Mieter darf das Unfallfahrzeug nur dann zurücklassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherheit des Fahrzeugs gesorgt ist. Bei eventuellen und unvorhersehbaren Schäden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mietkürzungen oder Schadensersatzanspruch das liegt allein im Ermessen des Vermieters.

6. Pflichten des Mieters, Einhaltung von Bestimmungen, Haftung
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
6.2 Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung selbst verantwortlich. Für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind, haftet der Vermieter. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug für Reparaturkosten nur bis zu einer Höchstsumme von 1500,00 € (Selbstbeteiligung Vollkaskoversicherung). Bis zur Klärung der Schuldfrage kann der Vermieter die Kaution zurückbehalten.
6.3 Der Mieter haftet dem Vermieter auch weiterhin dann in vollem Umfang, wenn durch Ladegut Schäden am Fahrzeug entstehen (schlechtes Verstauen und ungenügender Verschluss), sowie für Schäden an An- und Aufbauten.
6.4 Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht betrieben werden. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein.
6.5 Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt oder durch alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht werden. Der Mieter haftet weiterhin für Schäden, die durch einen nicht berechtigten Fahrer entstanden sind oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs herbeigeführt wurden.
6.6 Führungsberechtigte: Das Mindestalter des Mieters und Fahrers muss 23 Jahre betragen. Und drei Jahre im Besitz einer Fahrererlaubnis sein.
6.7 Alle Schäden oder Funktionsstörungen am Fahrzeug, dem Aufbau des Fahrzeugs oder der Ausrüstung sind dem Vermieter sofort nach Entdeckung per Telefon zu melden. Ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall der Folgemieten.
 
7. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
7.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

7.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
 
8. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
8.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
8.2. Sollten Wagenpapiere, Werkzeug, Zubehör, persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Er ist verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Die Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden.
 
9. Ortungssystme, Datenerhebung,- verarbeitung und -nutzung
9.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
9.2 Der Vermieter behält sich vor seinen Camper mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
9.3 Am Übergabetag ist es notwendig, dass vom Führerschein aller Fahrer, von einer EC-Karte oder vom Reisepass bzw. Personalausweis eine Kopie angefertigt wird.
 
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Reisemobile sind Gewichtsoptimierte Fahrzeuge, sie bieten einen großen Wohnraum bei vergleichsweise geringem Eigengewicht, das senkt den Verbrauch. Aufgrund dieser Voraussetzungen sind fast alle Bauteile wie Türen Fenster Schrankklappen Rollos Leitern... wesentlich dünner leichter und zerbrechlicher als gewohnt. Daher ist es wichtig, diese Sachen vorsichtig zu behandeln. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist auch nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändert, das heißt Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien anzubringen.
10.2 Das Fahrzeug wird sauber gereinigt übergeben und ist - bis auf die Außenreinigung - so wieder zurückzugeben. Die Außenreinigung erledigen wir für Sie. Entspricht das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht diesem Zustand, so wird die dann notwendige Reinigung vom Vermieter zu Lasten des Mieters durchgeführt, siehe Pkt. 10.3. Es ist untersagt in dem Fahrzeug zu rauchen, bei Verstoß berechnen wir für die spezielle Reinigung 500,00 €.
10.3 Für die Reinigung des Fahrzeugs werden folgende Gebühren verrechnet: WC-Reinigung 85,00 €, Nachreinigung Fahrzeuginnenraum bis 90,00 € (abhängig vom Verschmutzungsgrad), Abwassertank entleeren 45,00 €. Die Kosten für eine eventuelle Reinigung/Nachreinigung werden bei der Schlussrechnung mit der Kaution verrechnet werden.
10.4 Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht des Firmensitzes.

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